Veröffentlicht von den Radical Life Studios / MTB Report

Ein Sturz auf einem Flowtrail in Siegen, 5.000 Euro Schmerzensgeld und 50 Prozent Mithaftung für den ehrenamtlichen Verein. Das OLG Hamm hat im Februar ein Urteil gefällt, das die deutsche Trail-Szene erschüttert. Schaut man nach Wien, Mailand oder Oregon, wird klar: Den gleichen Fall hätten Klägerinnen fast überall sonst verloren. Stellt sich die Frage — ist Deutschland zu streng, oder der Rest der Welt zu locker?

Worum es geht

Eine Mountainbikerin fuhr im Juni 2023 erstmals den Flowtrail in Siegen — Abschnitt 7, hinter einer dreistufigen Holzbrücke. Wenige Meter danach geht es steil bergab, ein Baum steht nahezu mittig im Sichtfeld, die richtige Linie führt rechts daran vorbei in eine scharfe Linkskurve. Auf dem Boden lagen Balken und Baumstämme, die das Linksfahren am Baum vorbei blockieren sollten. Davor: ein Schild mit Totenkopf, ein Schild mit der Aufschrift „LANGSAM! SLOW!“, ein kleiner Pfeil. Dazu ein Flatterband, das immer wieder einriss und am Unfalltag laut Klägerin nicht gespannt war.

Die Klägerin verfehlte die Linie und stürzte. Das Ergebnis: komplette Berstungsfraktur des sechsten Brustwirbels, gebrochene Rippe, zwei Operationen, dauerhafte Beschwerden. Sie verklagte den betreibenden Verein. Das Landgericht Siegen wies die Klage 2025 vollständig ab — der Sturz verwirkliche ein für Flowtrails typisches Risiko, das unter das Eigenverantwortungsprinzip falle. Ende der Geschichte, dachte man.

Dachte man falsch. Das Oberlandesgericht Hamm sah es im Berufungsverfahren anders.

Was Hamm entschieden hat

Der 7. Zivilsenat hat das erstinstanzliche Urteil kassiert und dem Verein eine 50-prozentige Mithaftung aufgebrummt. 5.000 Euro Schmerzensgeld, dazu die Hälfte aller materiellen und künftigen immateriellen Schäden. Die Begründung läuft auf einen einzigen, brisanten Satz hinaus, der so vorher noch nie auf einen Mountainbike-Trail angewandt wurde:

„Die für die Nutzenden zu bewältigende Herausforderung muss im Ergebnis allein der Trail, also die zu fahrende Strecke, nicht das Herausfinden des Streckenverlaufs bleiben.“ — OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2026, Az. 7 U 47/25

Übersetzt: Wenn der Trail an einer Schlüsselstelle nicht eindeutig erkennbar ist, ist das selbst eine Gefahr — und der Betreiber haftet. Das Gericht zog dafür ausdrücklich Parallelen zur Skipisten- und Rodelpisten-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den 1970er und 1980er Jahren. Flowtrails werden damit erstmals als Sportstätte mit Verkehrssicherungspflicht behandelt, nicht als naturnaher Pfad unter freiem Betretungsrecht.

Flatterband? Vom Senat verworfen — sei nur ein Provisorium mit optischer Wirkung, keine echte Sicherung. Wöchentliche Kontrollen? Auch zu wenig — das gilt jetzt als Organisationsverschulden des Vorstands. Die Schraube ist angezogen, und zwar deutlich.

Die DIMB hat das Urteil bereits öffentlich kritisiert: Die betroffene Person sei mit einer Geschwindigkeit unterwegs gewesen, die nicht dem Sichtfahrgebot entsprochen habe, und für ehrenamtliche Trail-Vereine entstehe nun erhebliche Rechtsunsicherheit. Werden die Anforderungen so hoch angesetzt, dass das Ehrenamt sie nicht mehr stemmen kann, drohe ein Trail-Sterben.

Wien hätte die Klage abgewiesen

Wer das österreichische Pendant zum Hamm-Fall sucht, findet ein OGH-Urteil, das fast spiegelbildlich aussieht — nur mit umgekehrtem Ausgang. Eine niederländische Mountainbike-Gruppe wollte einen ehrenamtlich gebauten, kostenlosen Freeride-Parcours als Krönung ihrer Tour befahren. Einer der Fahrer stürzte schwer an einer Brücke mit abruptem Ende und verletzte sich erheblich.

Der Oberste Gerichtshof verneinte jede Haftung des betreibenden Vereins. Die Brücke sei für einen Freeride-Parcours kein atypisches Hindernis, sondern eine erwünschte Herausforderung. Wer auf so eine Strecke geht, akzeptiert die Risiken, die zum Sport gehören.

„In Wien hätte die gleiche Klägerin null Euro bekommen. In Hamm bekommt sie 5.000.“

Der strukturelle Unterschied liegt im österreichischen Paragraf 1319a ABGB — der sogenannten Wegehalterhaftung. Mountainbike-Strecken werden dort als Wege eingeordnet, und der Halter haftet erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Einfache Schlampereien reichen nicht. Verlangt der Betreiber Eintritt — klassischer Bikepark mit Liftpass — wird die Haftung schärfer, dann reicht leichte Fahrlässigkeit. Aber bei kostenlosen, ehrenamtlich gepflegten Trails liegt die Latte für Klägerinnen und Kläger spürbar höher als in Deutschland.

Hinzu kommt eine pragmatische österreichische Eigenheit: In mehreren Bundesländern haben Tourismusverbände Wegehalter-Haftpflichtversicherungen ausgehandelt, die Grundeigentümer kostenlos absichern. Das macht Trail-Freigaben rechtssicher — und nimmt der Haftungsfrage politisch die Schärfe.

Italien — strenge Norm, milde Praxis

Italien hat mit Artikel 2051 des Codice Civile auf dem Papier eine besonders harte Norm: Wer eine Sache in Verwahrung hat, haftet praktisch verschuldensunabhängig für Schäden, die durch sie verursacht werden. Das klingt nach Schadenersatz-Paradies. Ist es aber nicht.

Die Cassazione, Italiens oberstes Zivilgericht, hat im Sommer 2024 in einem Motocross-Fall klargestellt: Die Haftung des Betreibers greift nur bei einer „pericolo atipico“ — einer atypischen Gefahr, die auch ein erfahrener Sportler nicht leicht vermeiden kann. Risiken, die zum Sport gehören, fallen aus der Haftung heraus.

Die Skipisten-Rechtsprechung der italienischen Gerichte zieht die gleiche Linie. Vereiste Stellen, schwankende Schneequalität, Buckel: typische Risiken des Skifahrens, keine Haftung. Der Begriff der „autoresponsabilità“, der Eigenverantwortung, hat in italienischen Urteilen einen festen Platz.

In der Praxis liegt die Beweislast bei der klagenden Partei — und die ist in Italien stärker als in Deutschland, wo bei einem Sturz an einer als gefahrenträchtig erkannten Stelle ein Anscheinsbeweis greift. Hätte die Hamm-Klägerin in Mailand geklagt, wäre die Frage gewesen, ob die unklare Linienführung als „pericolo atipico“ durchgeht. Eindeutig wäre der Ausgang nicht — aber die Hürden wären höher.

USA — die radikalste Eigenverantwortung der Welt

Wer wirklich verstehen will, wie weit Deutschland beim Trail-Recht aus dem Rahmen fällt, muss in die Vereinigten Staaten schauen. Praktisch jeder US-Bundesstaat hat ein sogenanntes Recreational Use Statute. Die Logik dahinter ist politisch gewollt: Grundeigentümer sollen ermutigt werden, ihre Flächen für Erholung zu öffnen — und werden dafür weitgehend von Haftung freigestellt.

Solange ein Trail kostenlos und öffentlich zugänglich ist, ist der Eigentümer gegen normale Fahrlässigkeitsklagen schlicht immun. Geltend gemacht werden kann nur grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten. Eine unklare Linienführung mit zerrissenem Flatterband fällt da sicher nicht drunter — das wäre in den meisten US-Staaten kein Fall, der überhaupt erst vor Gericht kommt.

Der amerikanische Mountainbike-Dachverband IMBA bringt es auf den Punkt: Die kürzeste ehrliche Antwort auf die Frage „Werde ich verklagt?“ sei „mit ziemlicher Sicherheit nicht“. Genau deshalb hat in den USA praktisch jede Region ein dichtes Netz ehrenamtlich gebauter Trails — die rechtliche Lage macht es möglich.

Aber das Gleichgewicht kippt da, wo Geld fließt. Mt. Hood Skibowl in Oregon, ein bekannter Bikepark mit Liftbetrieb, musste 2022 nach einem Mehrmillionen-Urteil zugunsten eines querschnittsgelähmten Fahrers den kompletten Mountainbike-Betrieb einstellen. Das Gericht hatte den unterzeichneten Haftungsverzicht des Fahrers nicht akzeptiert.

„Mt. Hood Skibowl machte zu — nach 32 Jahren ohne ernsten Schadensfall.“

Die Lehre aus den USA ist also doppelt: Ehrenamtliche Trails laufen rechtlich praktisch ohne Risiko. Kostenpflichtige Bikeparks dagegen können einen einzigen Fall existenziell treffen — wenn die Sicherheitsdokumentation nicht steht. Das ist genau die Aufforderung zur Profissionalisierung, die im Hamm-Urteil zwischen den Zeilen ebenfalls mitschwingt.

Der deutsche Sonderweg

Stellt man die vier Rechtsordnungen nebeneinander, ergibt sich ein klares Bild. Deutschland ist nicht in der Mitte. Deutschland ist am strengen Ende.

In den USA hätte die Klägerin keine Chance gehabt — Recreational Use Statute, Klage erledigt. In Österreich wäre die Klage höchstwahrscheinlich abgewiesen worden — der OGH hat das in der Freeride-Parcours-Entscheidung ausdrücklich genauso gesehen. In Italien wäre der Ausgang offen gewesen, aber die Beweislast für die Klägerseite ungleich höher als hierzulande. Nur in Deutschland bekommt sie 5.000 Euro plus 50 Prozent Mithaftung des Vereins.

Die deutsche Verkehrssicherungspflicht greift bereits bei einfacher Fahrlässigkeit. Es gibt keinen Wegehalter-Schutzparagrafen wie in Österreich, kein Recreational Use Statute wie in den USA, kein systematisches Versicherungsmodell für ehrenamtliche Strukturen. Hinzu kommt der Anscheinsbeweis: Stürzt jemand an einer als abhilfebedürftig erkannten Stelle, wird die Kausalität vermutet — der Verein muss aktiv beweisen, dass es nicht an der Stelle lag.

Hamm hat dieses System nicht erfunden. Aber Hamm hat es zum ersten Mal explizit auf Mountainbike-Trails angewandt — und dabei eine zusätzliche Komponente eingefügt: die Klarheit der Streckenführung als Teil der Verkehrssicherungspflicht. Das ist ein Schritt, den weder das österreichische noch das italienische noch das amerikanische Recht so gegangen ist.


Ob dieser Sonderweg gut ist, lässt sich nicht beantworten, ohne zu klären, was man eigentlich will.

Wer Schutz für ernsthaft Verletzte priorisiert, wird Hamm verteidigen. Die Klägerin hat nach einem Sturz monatelang um ihre Beweglichkeit gekämpft, zwei Operationen hinter sich, dauerhafte Beschwerden. 5.000 Euro Schmerzensgeld bei dieser Verletzungslage sind keine Lottogewinn-Summe, sondern eine sehr knappe Anerkennung. Und das Argument des Senats, die Strecke selbst solle die Herausforderung sein und nicht das Erraten der Linie, ist methodisch sauber.

Wer das Ehrenamt schützen will, wird Hamm fürchten. Trail-Vereine, die ihre Wochenenden mit Schaufel und Kettensäge auf dem Berg verbringen, müssen jetzt Vorstands-Haftpflichtversicherungen abschließen, Kontrollintervalle dokumentieren, Fangzäune statt Flatterband installieren. In den USA sehen wir, wozu das langfristig führt — Liability Insurance frisst die Hälfte des Vereinsbudgets, das eigentlich in Trailbau fließen sollte. Und manche Trails entstehen erst gar nicht.

Die ehrlichere Frage ist nicht, ob Hamm richtig oder falsch ist, sondern ob das deutsche System als Ganzes für eine Sportart wie Mountainbiking taugt. In Österreich sind Tourismusverbände eingesprungen und haben Versicherungen ausgehandelt, die Wegehalter pauschal absichern. In den USA hat der Gesetzgeber per Recreational Use Statute explizit gesagt: Wer kostenlos öffnet, soll dafür nicht haften müssen. Beides sind politische Entscheidungen, die das Risiko im Sport einer kollektiven Lösung zuführen — statt es bei einzelnen Vereinsvorständen zu parken.

Deutschland hat solche Strukturen nicht. Die DIMB arbeitet seit Jahren daran, Bewusstsein für das Thema zu schaffen, hat 2025 mit dem Zweirad-Industrie-Verband eine Webinar-Reihe zur Verkehrssicherungspflicht durchgeführt, drängt auf praktikable Anforderungen für Vereine. Aber eine politische Lösung wie das österreichische Versicherungsmodell ist nicht in Sicht.

Bis dahin gilt: Wer in Deutschland einen kostenlosen Trail betreibt, hat strengere Pflichten als sein Pendant in Wien, Mailand oder Portland. Und ein einziger Sturz reicht, damit aus einem Hobby ein Haftungsfall wird.

„Die Frage ist nicht, ob das Hamm-Urteil falsch ist. Die Frage ist, ob Deutschland sich seinen Sonderweg leisten kann.“

Die deutsche Trail-Szene wird darauf eine Antwort finden müssen. Sonst tut es das nächste Gericht.


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